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sächlichen „festen“ Begrenzung fehlt. Auch ein bloß „umschlossener“ Raum ist in sich abgeschlossen, wenn er nicht ohne weiteres durch Dritte betreten werden kann und seine Grenzen imÜb rigen feststehen (vgl.: BGH, Urt. v. 20.11.2015 – V ZR 284/14, ZMR 2016, 215; OLG Hamm, Beschl. v. 5.1.2016 – 15 W 398/15, ZMR 2016, 300). a) Ausdrückliche Begründung von Sondereigentum notwendig Balkone, Loggien und sogar Dachter rassenwerden somit von der Rechtspre chung als„umschlossene“ Räume grund sätzlich als sondereigentumsfähig an gesehen. Wichtig ist dabei aber, dass die Sonderei gentumsfähigkeit alleine nicht ausreicht, um an Balkonen, Loggien und Dachter rassen Sondereigentum anzunehmen. Vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen Begründung von Sondereigentum im Rahmen der Aufteilung (vgl.: LG Itzehoe, Beschl. v. 6.5.2020 - 11 S 46/19, ZMR 2020, 683; LG Itzehoe, Urt. v. 19.7.2016 - 11 S 113/15, ZMR 2016, 904). Dass an einemBalkon, einer Loggia oder einer Dachterrasse ausdrücklich Son dereigentum begründet wurde, heißt aber nicht, dass hieran nun insgesamt Sondereigentum besteht, denn die „Rückausnahmen“ des § 5 WEG sind zu beachten. aa) Gemeinschaftseigentum Gem. § 5 WEG besteht gesetzlich zwin gendes gemeinschaftliches Eigentum an sämtlichen konstruktiven Bestand teilen einer Balkon-, Loggia- oder Dach terrassenanlage (vgl.: OLG München, Beschl. v. 23.9.2011 - 34 Wx 247/11, MietRB 2011, 382; OLGMünchen, Beschl. v. 30.1.2007 - 34Wx 116/06, NZM 2007, 369; OLGDüsseldorf, Urt. v. 9.8.1991 – 22 U 20/91, ZMR 1991, 486), insbesondere an: • der Bodenplatte sowie sonstigen tra b) Abgrenzungsregeln der Recht sprechung

genden Konstruktionen, • den Stützpfeilern und -trägern, • dem Estrich, der Abdichtung bzw. Iso lierung sowie deren Anschlüssen, • der Brüstung, Verglasungen, Geländern, • den sonstigen Absturzsicherungen und Pflanztrögen, • den Umfassungs- oder Trennwänden, • den Abläufen, Entwässerungsleitungen und -einrichtungen. bb) Sondereigentum Nichttragende sowie das äußere Erschei nungsbild nicht prägende Bauteile von Balkonen, Loggien oder Dachterrassen werden von der Rechtsprechung als sondereigentumsfähig angesehen, so: • der Oberbodenbelag, soweit er keinen konstruktiven oder abdichtenden Zweck erfüllt, wie Fliesen-, Holz- oder Platten beläge (nebst Kleber und Ausgleichs schicht oder Bettung), • ein von außen nicht einsehbarerWand verputz oder Innenanstrich. Der Oberbodenbelag von Balkonen, Loggien und Dachterrassen steht ent gegen landläufiger Meinung also nur dann im Sondereigentum, wenn der Notar imRahmen der Teilungserklärung die Balkone, Loggien und Dachterrassen auch zu Sondereigentum erklärt hat. 6. Abgrenzungsregeln zu techni schen Anlagen Bei technischen Anlagen oder Einrich tungen, die aus mehreren zusammen wirkenden Bestandtei-len bestehen, stellen sich besondere Abgrenzungsfra gen. Dies insbesondere dann, wenn Teile dieser Anlagen sich sowohl im räumli chen Bereich des Gemeinschaftseigen tums als auch im räumlichen Bereich des Sondereigentums befinden und dort vom jeweiligen Raumeigentümer allei ne genutzt werden. Auch hierzu hat die Rechtsprechung einige Grundregeln entwickelt, die zu beachten sind. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es

für die Abgrenzung des Gemeinschafts- vom Sondereigentum irrelevant ist, ob ein Bauteil, eine Anlage oder Einrichtung vom jeweiligen Sondereigentümer al leine benutzt wird oder nur im ihmeinen konkreten Vorteil bietet. Entscheidend ist alleine die gesetzlich vorgegebene Abgrenzung nach den §§ 1 Abs. 5, 3 und 5 WEG. Die für den Betrieb einer zentralen Hei zungs- bzw.Warm- oder Kaltwasserver sorgungsanlage notwendigen Bestand teile wie Heizkessel, Warmwasserberei ter, Ventile, Pumpen, Druckminderer und alle sonstigen Nebenaggregate gehören gem. § 5 Abs. 2WEG zumgemeinschaft lichen Eigentum. Demgemäß bilden die der Versorgung des Gebäudes dienenden Leitungen ein einheitliches Leitungsnetz, an dem grundsätzlich Gemeinschaftseigentum besteht. Auf die Frage, ob ein Bestand teil dieses Versorgungsnetzes nur einer einzelnen Einheit dient, kommt es somit nicht an. Daher stehen die zu dem im Gemein schaftseigentum stehenden Leitungs netz gehörenden Leitungen insgesamt imGemeinschaftseigentum, grundsätz lich auch die im räumlichen Bereich des Sondereigentums befindlichen Leitun gen nebst den Heizkörpern. Bestimmt die Gemeinschaftsordnung anderes, etwa dassWasserleitungen vom Anschluss an die gemeinsame Steiglei tung an oder ab dem Eintritt in den räumlichen Bereich des Sondereigen tums zu diesem gehören sollen, sind solche Regelungmit Blick auf die §§ 93, 94 BGB sowie § 5WEG unwirksam (vgl.: BGH, Urt. v. 26.10.2012 – V ZR 57/12, ZMR 2013, 454). Wasser- oder Heizungsleitungen nebst Heizkörpern, die im räumlichen Bereich des Sondereigentums vorhanden sind, a) Elektro-, Kalt-. Warmwasser- und Heizungsleitungen, Heizkörper

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