BEIRATaktuell_66_Flippingbook
dereigentum kann auf Freiflächen „er streckt“ werden. D.h., dass das Sondereigentum z.B. an einer Terrasse oder einem Garten un selbständiger Bestandteil des Sonderei gentum an einer Erdgeschosswohnung ist. Darüber hinaus müssen die Räume wirt schaftlich die Hauptsache des Sonderei gentums bleiben. Insbesondere sind zu einer Wohnung gehörende Terrassen und Gartenflächen aber typischerweise nicht als wirtschaftliche Hauptsache anzusehen. Grundstücksflächen, an denen Sonderei gentumbegründet werden soll, müssen ebenfalls gem. § 3 Abs. 3 Alt. 2 WEG durch Maßangaben in dem gem. § 7 WEG zu erstellenden Aufteilungsplan bestimmt sein. c) Tücken der gesetzlichen Sonder reglungen Zu beachten ist eine wichtige Zusatz bestimmung zur Sondereigentumsfä higkeit von Stellplätzen und Grund stücksflächen, die in der Praxis zu para doxen Ergebnissen führt.
§ 5 Abs. 1 S. 2 WEG bestimmt nämlich, dass, soweit sich das Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks erstreckt, § 94 BGB entsprechend gilt. Dies bedeutet, dass entgegen des in § 5 WEG enthaltenen Grundsatzes sich das Sondereigentuman Freiflächen (und Stellplätzen) auch auf deren konstruk tive, wesentliche und optisch prägende Bauteile erstreckt. Hieraus folgt, dass es sich z.B. auch bei den konstruktiven Bauteilen eines zu Sondereigentumerklärten Carports ent gegen der Grundregel des § 5WEG um Sondereigentumhandelt, dessen Erhal tung alleine dembetreffenden Sonderei gentümer obliegt. Ist also die Dachkon struktion eines zu Sondereigentum er klärten Carports instand zu setzen, hat dies der betreffende Sondereigentümer selbst und auf eigene Kosten auszufüh ren (vgl.: Hügel/Elzer,WEG, 3. Aufl. 2021, § 5 Rn. 7, 18 f.; Jennißen/Grziwotz,WEG, 7. Aufl. 2022, § 5 Rn. 16a ff.).
richteten Garage gem. § 5WEG gemein schaftliches Eigentum, welches mangels abweichender Vereinbarungen durch und auf Kosten der GdWE zu erhalten ist. 5. Sondereigentumsfähigkeit von Balkonen, Loggien und Dachterras sen Insbesondere Balkone, Loggien und Dachterrassen werden nach der Ver kehrsanschauung als einem Sonderei gentum zugehörig angesehen, was sich auch aus der praktischen Notwendigkeit einer exklusiven Nutzung nur durch den Eigentümer der Sondereigentumsein heit, in deren Bereich sie sich befinden, ergibt. Nach dem„strengen“ Raumbegriff han delt es sich aber nicht um„abgeschlos sene“ Räume. Hierzu hat die Rechtsprechung allerdings auf der Grundlage eines differenzierte ren Raumbegriffs Abhilfe geschaffen. Ist die Ausdehnung eines Raumgebildes nach demAufteilungsplan und der Bau ausführung eindeutig festgelegt, so kann Sondereigentum hieran auch dann ge bildet werden, wenn es an einer tat-
Demgegenüber besteht an der Dach konstruktion einer als Teileigentum er
Unsere Autoren i
- Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Schwerpunkt: Wohnungseigentums- und Mietrecht sowie Makler- und Bauträgerrecht - Praktiker, Fachautor und Referent namhafter Tagungsveranstaltungen www.krall-kalkum.de RA Rüdiger Fritsch
Dr. Olaf Riecke
• Schriftleiter ZMR • Richter am Amtsgericht Hamburg-Blankenese a. D. • Schwerpunkt: Miet- und Wohnungseigentumsrecht
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