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Begründung, der Geschäftsführer der C GmbH falle nicht unter die wirksame Vertretungsklausel in § 10 Nr. 4 der Tei lungserklärung, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin hält § 10 Nr. 4 der Teilungs erklärung für unwirksam und ist der Auffassung, dass vorliegend auf Grund von Treu und Glauben eine Ausnahme von der Vertretungsregelung zumachen sei. Das Problem: In der Praxis gibt es zahlreiche Gemein schaftsordnungen, die denVertreterkreis einschränken. Imvorliegenden Fall stell te sich die Frage, ob der Sondereigen tumsverwalter m Sinne der o. g. Klausel zum Kreis der Vertreter gehört. Das Amtsgericht hat zutreffend festge stellt, dass der Zeuge X nicht den Ver tretungsregelungen der Vertretungs klausel der Teilungserklärung unterfällt und diese Vertretungsklausel darüber hinaus auch wirksam ist. Insbesondere ist der (Miet-)Verwalter einer Sondereigentumseinheit nicht„der Verwalter“ i.S.d. Vertreterklausel, denn diese erfasst ersichtlich den nach § 26 WEG bestellten Verwalter. Die Befugnis, sich bei einer Wohnungs eigentümerversammlung durch jeden Dritten vertreten zu lassen, kann durch eineVereinbarung derWohnungseigen tümergemeinschaft beschränkt werden, unzulässig ist nur, die Möglichkeit einer Vertretung gänzlich auszuschließen oder auf die Person des Verwalters zu be schränkten. So liegt der Fall hier nicht. Sowie die Klägerin meint, weil für sie keine der in der Vertreterklausel aufgeführten Vari anten in Betracht kämen, sei die Vertre tungsregelung unwirksambzw. könnten Die Entscheidung des Gerichts: Die Klägerin bekam kein Recht.
sich die Beklagten nach den Grundsät zen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf die Regelung berufen, folgt die Kammer dieser Auffassung nicht. Eine Vertretungsregelung wie sie hier gefasst wurde, bezweckt vor allem, die Versammlungen von gemeinschafts fremden Einwirkungen freizuhalten und den Kreis der Vertretungsberechtigten auf Personen zu beschränken, die ent weder mit der Verwaltung des gemen schaftlichen Eigentums betraut sind (Verwalter), als Wohnungseigentümer bereits in der Versammlung teilnehmen dürfen oder dem vertretenden Woh nungseigentümer besonders naheste hen. Im Einzelfall kann es den anderenWoh nungseigentümern auf Grund beson derer Umstände nachTreu und Glauben verwehrt sein, sich auf eine Vertreter klausel zu berufen. Die Rechtsprechung hat solche Ausnah men etwa angenommen, wenn - in einer kleinen, imWesentlichen selbst genutz ten Wohnanlage zwischen den Woh nungseigentümern erhebliche Span nungen bestanden oder die zugelasse nenVertreter wegen Interessenkollision für denVertretenen unzumutbar waren Ein solcher Einzelfall liegt hier nicht vor. Praxis-Tipp: Das Gericht wies noch darauf hin, dass der SEV-Verwalter keine Person zur Be rufsverschwiegenheit verpflichteter Dritter ist. Dies sind in der Regel Rechtsanwälte etc.
BEIRATAKTUELL 66/ I-23
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