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stücksgröße und den baulichenVerhält nissen vor Ort getroffen hatte. Auch wenn ein bestehender Gestat tungsanspruch unterstellt wird, muss die Gestattung durch Beschluss der Wohnungseigentümer erfolgen. Die vor Inkrafttreten des Wohnungsei gentumsmodernisierungsgesetzes zum 1. Dezember 2020 umstrittene Frage, ob bauliche Veränderungen eines Be schlusses bedürfen, hat der Gesetzgeber in Kenntnis dieses Streits nunmehr ein deutig entschieden, um Auslegungs schwierigkeiten zu vermeiden und die vielfältigen Zweifelsfragen im Zusam menhangmit baulichenVeränderungen zu beseitigen. Danach bedarf jede von einemeinzelnen Wohnungseigentümer beabsichtigte baulicheVeränderung des gemeinschaft lichen Eigentums eines legitimierenden Beschlusses, auchwenn keinWohnungs eigentümer in rechtlich relevanterWei se beeinträchtigt wird. So wird sicher gestellt, dass dieWohnungseigentümer über alle baulichenVeränderungen des Gemeinschaftseigentums informiert werden. Damit ist das Verfahren bei beabsich tigter baulicherVeränderungdurch einen einzelnen Wohnungseigentümer vor gezeichnet. Es ist Sache des bauwilligenWohnungs eigentümers, einen Gestattungsbe schluss gegebenenfalls im Wege der Beschlussersetzungsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 2WEG) herbeizuführen, ehemit der Baumaßnahme begonnen wird. Handelt er dem zuwider, haben die üb rigen Wohnungseigentümer einen Un terlassungsanspruch. Dass der bauwil ligeWohnungseigentümer dem Unter lassungsanspruch seinen Gestattungs anspruch nicht unter Berufung auf Treu

und Glauben entgegenhalten kann, ist keine bloße Förmelei. Es ist gerade Sache des bauwilligenWohnungseigentümers, den gesetzlich geforderten Beschluss über die bauliche Veränderung herbei zuführen. Notfalls muss er Beschlussersetzungs klage erheben. Demgegenüber sollen die übrigenWohnungseigentümer nicht in die Rolle gedrängt werden, auf die Erhebung einer Klage durch die Gemein schaft hinwirken zu müssen. Vorteil dieses nunmehr eindeutig geregelten Verfahrens ist außerdem, dass mit Be standskraft eines gestattenden Beschlus ses (bzw. Rechtskraft eines Urteils, das einen Gestattungsbeschluss ersetzt) zwischen den Wohnungseigentümern ebenso wie im Verhältnis zu deren Rechtsnachfolgern feststeht, dass die bauliche Veränderung zulässig ist. Hinweis: Auch wenn es sich um eine privilegier te bauliche Veränderung handelt (wir unterstellen, dass "ob" und "wie" der Maßnahme ist geklärt), wie: bedarf es zwingend eines Beschlusses. Ein Beschluss kann entweder in der Ei gentümerversammlung oder durch Umlaufbeschluss erfolgen. DieWohnungseigentümer sollen daher frühzeitig überlegen und klären, ob Sie eine baulicheVeränderung durchführen wollen, damit der Verwalter diesen TOP rechtzeitig auf die Tagesordnung neh men kann. Ein Umlaufbeschluss wird in der Regel daran scheitern, dass nicht alle Wohnungseigentümer zustimmen bzw. den Umlaufbeschluss mit einer positiven JA-Stimme zurück senden - Einbruchschutz - Barrierereduzierung - E-Mobilität - Anschluss Glasfaser

werden. Die Redaktion möchte die vor beschriebenen Sachverhalte besonders in den Fokus rücken, da in der Praxis immer wieder Fälle auftreten, wonach Wohnungseigentümer derMeinung sind, sie können "einfach losbauen", da sie seit dem 1.12.2020 einen ungefilterten, gesetzlichen Anspruch haben. Im Übrigen sollten man sich durch § 20 Abs. 3 WEG nicht verunsichern lassen. Der Individualanspruch aus § 20 Abs. 3 WEG muss ggf. von dem bauwilligen Wohnungseigentümer selbst geltend gemacht werden und das nur, wenn sein Antragmit einfacher Mehrheit abgelehnt wurde.

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