BEIRATaktuell_65_Flippingbook

››› Wohnungseigentumsrecht ‹‹‹ von Dr. Olaf Riecke Aufwendungsersatz und Erstattung der Kosten für eine kostenpflichtige Beiratsfortbildung?

Bestellung: Jahresabo für nur 16 EUR (excl. MwSt. und excl. Versand ) Bitte senden Sie das leserlich ausgefüllte Formular per Post oder Fax an: 02 08. 30 27 68 -32 Massimo Füllbeck Sachverständiger für Wohnungseigentum Sellerbeckstraße 32 · 45475 Mülheim an der Ruhr Ja, hiermit bestellen wir die Zeitschrift BEIRATaktuell im Jahresabo für nur 16 Euro excl. MwSt. und excl. Versand). Bitte senden Sie uns ____ Exemplar(e) zum nächsten Erschei nungstermin zu. BEIRATaktuell umfasst 16 DIN-A4-Seiten mit den Themen: Technik, WEG-Recht, Mietrecht und Wirtschaft; erscheint 4 x im Jahr und kostet somit pro Einzelheft nur 4,00 Euro! WICHTIG: Das Abonnement ist für ein Kalenderjahr gültig und verlängert sich automatisch um ein weite res Kalenderjahr, wenn es nicht fristgerecht 3 Monate vor Ablauf gekündigt wird. Die Rech nungsstellung erfolgt jährlich im Voraus. EinMitglied desVerwaltungsbeiratsmuss – will er die Erstattung seiner Aufwen dungen ganz oder teilweise von der Gemeinschaft derWohnungseigentümer (GdWE) erreichen – die GdWE über den Verwalter vorab informieren, dass er in einer anderen Stadt eine kostenpflichti ge 2-tägige Fortbildung wahrnehmen und hierfür ein Hotel und eine Zugfahrt buchen werde. Anschließend hat er eine Entscheidung über die aus Sicht der GdWE erforderlichen Aufwendungen herbeizuführen. AGMünchen, Urteil vom26.3.2022 – 1294 C 20147/21, ZMR 2022, 512

Der Fall: Zu TOP 14 wurde am 18.11.2021 ein Beschluss gefasst, wonach demBeirats mitglied seine Auslagen von Euro 440,55 für eine Schulung zumBeirat („Kompakt Seminar: Hilfe, ich bin Verwaltungsbei rat! Zweitägiger Kompaktkurs Basiswis sen“, 299,-- Euro, 29.2.-1.3.2022 in S. zzgl. Fahrtkosten und Hotel) nicht erstattet werden. Der Beirat meint, die Schulungs kosten seien nicht von der gesonderten Zustimmung der beklagten GdWE ab hängig. Das Problem: Besteht einAufwendungsersatzanspruch des Beiratsmitglieds aus §§ 662, 670

BGB?Wer entscheidet, welche Maßnah men/Fortbildungen geeignet und er forderlich sin? Die Entscheidung des Gerichts: 1.Es besteht kein Aufwendungsersatz anspruch aus §§ 662, 670 BGB. Da der Auftraggeber über die Ausführung und somit auch über die dazu erforderlichen Aufwendungen zu entscheiden hat, ist seine Weisung zunächst der primäre Maßstab für die Erforderlichkeit (Schäfer in MüKo, 8. Aufl., § 670 Rn. 24, 25). Der Beirat hat aber die Verwaltung nicht darüber informiert, dass er in S. eine Fortbildung wahrnehmen und hierfür ein Hotel und eine Zugfahrt buchen

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BEIRATAKTUELL 65/ IV-22

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