BEIRATaktuell_63

Es entspricht der herrschenden Rechts auffassung, dass auch das Sondereigen tum betreffende Angelegenheiten, insbesondere die durch die Nutzung des Sondereigentums verursachten Ko sten, gleichwohl der Verwaltungskom petenz der Wohnungseigentümerge meinschaft (und damit auch demTätig keitsbereich des Verwalters) unterfallen, soweit eine Abwicklung insbesondere der entstehenden Kosten, durch die Wohnungseigentümergemeinschaft im Außenverhältnis notwendig ist. So handelt es sich bei der (Mit-)Versi cherung des Sondereigentums im Rah men der von derWohnungseigentümer gemeinschaft gem. § 19 Abs. 2 Nr. 4WEG abzuschließendenWohngebäudeversi cherung sowie bei den hierdurch durch das Sondereigentum (mit-)verursachten Kosten nach einhelliger Meinung um einen Gegenstand, der der Verwaltungs kompetenz der Wohnungseigentü mergemeinschaft unterfällt (vgl.: LG Frankfurt/Main, Urt. v. 20.5.2021 – 2-13 S 149/19). Auch unterliegen unstreitig Fragen des Kabel-/TV-Empfangs, der Versorgung mit Kaltwasser, der Abwasserbeseitigung und der Müllabfuhr der Verwaltungs kompetenz derWohnungseigentümer gemeinschaft, wobei es sich bei den hierdurch nur im Sondereigentum ent stehenden Kosten unstreitig um deren Verwaltungskosten handelt, auch wenn der in § 16 Abs. 3 WEG a.F. enthaltene ausdrückliche Hinweis hierauf in § 16 Abs. 2WEG n.F. nicht mehr enthalten ist (vgl.: Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 16 Rn. 35). Dies gilt unstreitig insbesondere für die Erfüllung der Vorschriften der Heizko stenV, obgleich der Wärmeverbrauch ganz überwiegend im Bereich des Son dereigentums stattfindet (vgl.: Hügel/ Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 16 Rn. 91). Dabei ist hiesiger Meinung nach auch zu berücksichtigen, dass dieWohnungs eigentümergemeinschaft im Rahmen der ihr obliegenden Pflicht zur Erfassung

und Abrechnung der Heizkosten ohne hin, was der Handlungskompetenz des einzelnen Wohnungseigentümers ent zogen ist, mit einem Messdienstleister einen Vertrag über die Ausstattung des Sondereigentums mit Verbrauchserfas sungsgeräten, deren Ablesung und der Erstellung der Heizkostenabrechnung schließt. b) Erstellung der Verbrauchsinfor mationen für vermietetes Woh nungseigentum Der Wortlaut der mehr als unglücklich gewählten Formulierung des § 6b Heiz kostenV besagt jedoch, dass die Erhe bung, Speicherung und Verwendung der Daten aus einer fernablesbaren Aus stattung zur Verbrauchserfassung zur Erfüllung der Informationspflichten gem. § 6a HeizkostenV nur durch den Gebäu deeigentümer oder einen von diesem beauftragten Dritten erfolgen darf. Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 HKVO gilt aber ausdrücklich nur der vermietende Wohnungseigentümer imVerhältnis zum Mieter als Gebäudeeigentümer und ist zunächst alleine gem. § 6b HeizkostenV zur Datennutzung berechtigt. Dabei besteht aber zwischen demWoh nungseigentümer weder zurWohnungs eigentümergemeinschaft noch zu deren Verwalter ein„Auftragsverhältnis“. Auch kann der Abrechnungsdienstleister nach demWortlaut des § 6bHeizkostenV nicht Beauftragter des vermietenden Woh nungseigentümers sein, denn zu diesem besteht ebenso wenig ein„Auftragsver hältnis“. Hieraus folgt vor der Hand, dass jeder einzelne vermietendeWohnungseigen tümer entweder mit demVerwalter und/ oder demAbrechnungsdienstleister ein separates Auftragsverhältnis eingehen sowie einen separaten Auftragsverar beitungsvertrag nebst Vereinbarung über die gemeinsame datenschutzrecht licheVerantwortlichkeit schließenmüs ste.

Da dies ersichtlich nicht gewollt sein kann, aber im Wortlaut des § 6b Heiz kostenV keine ausreichende Berücksich tigung gefunden hat, sind hier vertre tener Rechtsauffassung nach dieVoraus setzungen einer analogen Anwendung des § 6b HeizkostenV durch Ausweitung des Begriffs der „Beauftragung“ auch auf den Fall des vermietetenWohnungs eigentums gegeben. Hiesiger Meinung nach handelt die Wohnungseigentü mergemeinschaft im Rahmen der ihr zustehenden Verwaltungskompetenz nach WEG als „gesetzlich Beauftragter“ des vermietenden Wohnungseigen tümers analog § 6b HeizkostenV, des gleichen der Abrechnungsdienstleister dann als Weiterbeauftragter. c) Mitteilung der Verbrauchsinfor mationen bei vermietetem Woh nungseigentum Soweit der von der Wohnungseigentü mergemeinschaft beauftragteVerwalter und/oder der beauftragte Abrechnungs dienstleister dem vermietenden Woh nungseigentümer nach obigen Aus führungen zulässigerweise die sein Sondereigentum betreffenden Ver brauchs- und Abrechnungsinformatio nen zur Verfügung stellt und diese vom vermietenden Wohnungseigentümer selbst an denMieter weitergeleitet wer den, ergeben sich mit Blick auf die obi gen Ausführungen grundsätzlich keine weiteren Schwierigkeiten. Zwar erscheint es hier vertretener Auf fassung nach mit Blick auf die vorste henden Ausführungen möglich, dass dieWohnungseigentümergemeinschaft durch Beschluss regelt, dass imRahmen des mit dem Messdienstleister abzu schließendenVertrags und/oder mittels Zwischenschaltung des Verwalters auch die Mieter vonWohnungseigentümern dieVerbrauchsinformationen unmittel bar erhalten sollen. Dabei dürfte auch nicht gegen die sonstigen Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung verstoßen werden, da es für die anfallenden Kosten gleich sein dürfte, ob nun der vermie tende Eigentümer die Verbrauchsinfor-

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