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mationen kostenpflichtig erhält oder dessen Mieter direkt. Problematisch stellt sich dabei aber die Gewinnung der hierfür notwendigen Mieterdaten dar, denn diese sind dem WEG-Verwalter regelmäßig unbekannt und der Mieter ist gegenüber dem Ver walter sowie demMessdienstleister nicht zu deren Preisgabe verpflichtet, weshalb diese regelmäßig nur über den vermie tendenWohnungseigentümer erhoben werden können. Auf die hiermit imZusammenhang ste henden zu beachtenden datenschutz rechtlichen Vorgaben ist hinzuweisen. Eine unmittelbare Übermittlung der Verbrauchsinformationen durch Einbin dung des Mieters in ein System der di gitalen Informationsbereitstellung er fordert in jedemFall zwingend, dass die für diese zusätzlich notwendigen Daten nicht ohne eine datenschutzrechtliche Einwilligung des betroffenen Nutzers i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Buchst. a) DSGVO er hoben und genutzt werden. Fehlt diese, bleibt nur derWeg über den vermietenden Wohnungseigentümer zur Unterrichtung des Mieters eröffnet. Die imZusammenhangmit der Erfüllung der Informationspflichten gem. § 6a HeizkostenV entstehenden Kosten sind gem. § 7 Abs. 2 HeizkostenV (auf den Mieter umlegbare) Betriebskosten nach den Verteilungsmaßstäben der §§ 7-9 HeizkostenV. VI. Fazit Wie aufgezeigt, ergibt sich aus den Neu regelungen der HeizkostenV ein erheb licher bürokratischer und insbesondere ein den Immobilienverwalter belasten der Aufwand, für welchen der Verwalter zu Recht ein gesonderte Vergütung verlangen wird. 5. Kostenumlage auf die Wohnungs eigentümer

der Einführung fernablesbarer Ver brauchsausstattungen nebst zeitnaher Information der Nutzer über ihr Ver brauchsverhalten verfolgten Zweck des Klimaschutzes enge Grenzen. Es bleibt zu hoffen, dass sich insbesondere die Mitteilung der monatlichenVerbrauch sinformationen auf digitalem Wege durchsetzt, damit nicht ausgerechnet imNamen der Co2-Reduktionmonatlich Millionen von Briefen versandt werden müssen. Nicht umsonst hat der Bundesrat durch gesetzt, dass die Bundesregierung die Auswirkungen und den Nutzen der Re gelungen des § 5 Abs. 2, 5 u. 6 Heizko stenV drei Jahre nach dem1.12.2021 zu evaluieren hat. Der spätestens am 31.8.2025 zu veröf fentlichende Evaluierungsbericht darf mit Spannung erwartet werden.

Zudem setzt der Datenschutz dem mit

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