BEIRATaktuell_63

Mitwirkungsverfahren des § 4 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 HeizkostenV nicht Voraussetzung (str., wie hier: Schmid/Ormanschick, Handbuch der Mietnebenkosten, 17. Aufl. 2021, Teil VI Rn. 6147; a.A.: Schmidt Futterer/Lammel, Mietrecht, 22. Aufl. 2022, § 3 HeizkostenV Rn. 29). V. Umsetzung der Informations pflichten gem. § 6a HeizkostenV im Wohnungseigentum Zur Zugänglichmachung der Abrech nungsinformationen gem. § 6a Abs. 3-5 HeizkostenV kann sich die Wohnungs eigentümergemeinschaft darauf be schränken, die entsprechenden Hinwei se im Rahmen der jedem Nutzer ohne hin zu erteilenden jährlichen Heizko stenabrechnung abzubilden, wofür die Abrechnungsdienstleister entsprechen de Lösungen anbieten. Die Mitteilung der monatlichen Ver brauchsinformationen gestaltet sich ungleich aufwändiger, zumal deren Umsetzung in praktischer und daten schutzrechtlicher Hinsicht in zwei ge trennte Prozesse zerfällt. Zunächst sind diemittels der fernablesbarenVerbrauch serfassungsgeräte erhobenen Daten zu verarbeiten, umdie für jede Nutzeinheit darzustellenden Informationen zu er stellen (Erstellung der Informationen). Sodann sind die so erstelltenVerbrauch sinformationen dem jeweiligen Nutzer zur Verfügung zu stellen (Mitteilung der Informationen). Zudem sind die Besonderheiten des Wohnungseigentumsrechts, insbeson deredieNeuregelungenderWEG-Reform 2020, und die Tatsache, dass gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 HKVO im Verhältnis

bloßer Mehrheitsbeschluss gem. § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG ausreicht. Daher ist hier vertretener Auffassung nach auf die vermittelnde Meinung zu rückzugreifen, wonach unter § 21 Abs. 2 Nr. 2 WEG nicht solche Maßnahmen fallen, die im Falle bestehenden Erhal tungsbedarfs den neuesten Stand der Technik einhalten sollen, wie bei der Neuausrüstung von veralteten Erfas sungsgeräten gegen fernablesbare (vgl.: Jennißen/Hogenschurz, WEG, 7. Aufl. 2022, § 20 Rn. 28). Hierzu kann auch die Regelung des § 4 Abs. 1 S. 3 HeizkostenV fruchtbar gemacht werden, die ausdrück lich demGebäudeeigentümer dieWahl der Geräteausstattung freigestellt (vgl.: AG Dortmund, Urt. v. 26.11.2013 – 512 C 42/13). Ungeachtet der aus § 4 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 HeizkostenV folgenden Duldungspflicht hat der Wohnungseigentümer die Än derung der Verbrauchsausstattung gem. § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft zu dulden und hierfür sein Sondereigentum zugänglich zu machen. Neben der Duldungspflicht aus § 4 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 HeizkostenV hat derjenige, der Wohnungseigentum nutzt, ohne Wohnungseigentümer zu sein (also ty pischerweise, aber nicht nur der Mieter), gem. § 15 WEG nach Ankündigung der Maßnahme analog §§ 555a-555d BGB eine Änderung der Verbrauchsausstat tung gegenüber der Wohnungseigen tümergemeinschaft zu dulden und hierfür das Sondereigentum zugänglich 2. Duldungspflicht des Wohnungs eigentümers 3. Duldungspflicht des Fremdnut zers

zumachen. Eines Rückgriffs auf den aus § 1004 BGB folgenden Störungsbesei tigungs- und Unterlassungsanspruch gegenüber einem Nicht-Wohnungsei gentümer bedarf es somit nicht. 4. Kostenumlage im Wohnungsei gentum Soweit es sichbei denUmrüstungskosten um Kosten der Erhaltung des Gemein schaftseigentums handelt, sind diese vorbehaltlich abweichender Vereinba rungen oder Beschlüsse gem. § 16 Abs. 2 S. 2 WEG nach § 16 Abs. 2 S. 1 WEG grundsätzlich von sämtlichen Woh nungseigentümern nach der Größe der Miteigentumsanteile zu tragen. Wird über eine bauliche Veränderung be schlossen, sind die Vorgaben der §§ 20 Abs. 2, 3 u. 5 WEG zu beachten. Soweit es sich um Betriebskosten (An mietung der Geräte) handelt, gilt der vereinbarte oder beschlossene Umla geschlüssel gem. §§ 6 - 9 HeizkostenV, der Änderung gem. § 16 Abs. 2 S. 2WEG wegen des Vorrangs der HeizkostenV nur in den von dieser vorgegebenen Grenzen zulässig ist. Die von der Wohnungseigentümerge meinschaft auf den vermietendenWoh nungseigentümer umgelegten Kosten sind analog der obigen Ausführungen zumMietrecht alsModernisierungs- bzw. als Betriebskosten imRahmen der miet vertraglichen Bestimmungen umlegbar. Zur Umlagefähigkeit der Kosten der Anmietung der Verbrauchserfassungs geräte ist hier vertretener Auffassung nach wegen des Vorrangs des den ver mietenden Wohnungseigentümer bin dendenMehrheitsbeschlusses derWoh nungseigentümergemeinschaft das

Unsere Autoren

- Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Schwerpunkt: Wohnungseigentums- und Mietrecht sowie Makler- und Bauträgerrecht - Praktiker, Fachautor und Referent namhafter Tagungsveranstaltungen www.krall-kalkum.de RA Rüdiger Fritsch

Dr. Olaf Riecke

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• Schriftleiter ZMR • Richter am Amtsgericht Hamburg-Blankenese a. D. • Schwerpunkt: Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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