BEIRATaktuell_63

Abs. 1 S. 2 und S. 3 HeizkostenV hier vertretener Auffassung nach nicht in Betracht. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Zurverfügungstellung der Abrech nungsinformationen bleibt somit sank tionslos. Die neu geschaffenen Kürzungsrechte sind gem. § 12 Abs. 1 S. 4 HeizkostenV allerdings im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zurWohnungs eigentümergemeinschaft nicht anwend bar. Aus dembloßen Sanktionscharakter der Kürzungsrechte aus § 12 Abs. 1 S. 2 u. 3 HeizkostenV und dem Verweis auf die „allgemeinen Vorschriften“ in § 12 Abs. 1 S. 4 HeizkostenV ergibt sich indes, dass dem vermietendenWohnungseigentü mer im Falle der schuldhaften Nicht Einhaltung der Vorschriften der §§ 5, 6a HeizkostenV durch dieWohnungseigen tümergemeinschaft dieser gegenüber ein Schadensersatzanspruch in Höhe einer durch denMieter berechtigterwei se vorgenommenen Kürzung zustehen kann (§§ 280 Abs. 1 BGB, 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 WEG). Die Geltendmachung von Schadenser satz ist dem Wohnungseigentümer al lerdings versagt, wenn er einen den Vorschriften der HeizkostenVwiderspre chenden Beschluss nicht gerichtlich angreift. Eine direkte Inanspruchnahme desWEG Verwalters durch den vermietenden Wohnungseigentümer kommt hingegen nicht mehr in Frage. Da der Verwalter nur noch als Erfüllungsgehilfe derWoh nungseigentümergemeinschaft bei der dieser obliegenden ordnungsmäßigen Verwaltung tätig ist, haftet er nur dieser für schuldhafte Pflichtverletzungen. Dabei beschränken sich die Aufgaben des Verwalters darauf, auf notwendige Maßnahmen hinzuweisen und eine sach 2. Ausschluss der Kürzungsrechte für Wohnungseigentümer

gerechte Beschlussfassung zu organi sieren. Insbesondere folgt aus § 27 Abs. 1 S. 1 WEG keine eigenständige Pflicht zur Wahrnehmung der aus der Heizko stenV resultierenden Pflichten. IV. Umsetzung der fernablesbaren Geräteausstattung im Wohnungsei gentum Für das Wohnungseigentum stellt sich die Frage, wie eine Umrüstung der ein zelnen Sondereigentumseinheiten mit fernablesbaren Verbrauchserfassungs geräten gegebenenfalls gegen denWil len des einzelnen Wohnungseigentü mers bzw. dessenMieters durchgesetzt und finanziert werden kann. DieWohnungseigentümergemeinschaft ist gem. § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 WEG i.V.m. §§ 1 Abs. 2 Ziff. 3. Hs. 1, 3 Heizko stenV zur Einhaltung der Bestimmungen der HeizkostenV verpflichtet. Damit ist die Frage des„ob“ schon gesetzlich fest gelegt, so dass eine Entscheidung hier über nicht mehr getroffenwerdenmuss bzw. kann. Nur über die Frage des„wie“ (also die Auswahl des Dienstleisters) entscheidet gem. § 19 Abs. 2 Nr. 2WEG grundsätzlich die Eigentümerversamm lung durch Mehrheitsbeschluss. Für solche Umrüstungsmaßnahmen, die gem. § 5 HeizkostenV nach Zeitpunkt und Umfang zwingend vorgeschrieben sind, stellt sich die Frage, ob die oftmals zeitraubenden Entscheidungsfindungs prozesse der Eigentümerversammlung nicht durch eigenständiges Handeln des Verwalters abgekürzt werden können. DieWohnungseigentümer können, was in jedem Falle zur Verbesserung der Ef fektivität der Verwaltung zu empfehlen ist, gem. § 27 Abs. 2WEGdurch Beschluss dem Verwalter besondere Entschei dungskompetenzen insbesondere für Maßnahmen der Erhaltung des Gemein 1. Verwaltungskompetenz der Woh nungseigentümergemeinschaft a) Selbständige Handlungskompe tenz des Verwalters

schaftseigentums sowie für die Einschal tung von Sonderfachleuten übertragen, wenn die Kompetenzverlagerung, ins besondere durch eine sog. doppelte betragliche Deckelung des freigegebe nen Budgets für den einzelnen Woh nungseigentümer zu einemnur begrenz ten und überschaubaren finanziellen Risiko führt (vgl.: BGH, Urt. v. 11.6.2021 – V ZR 215/20). b) Erforderliche Beschlussmehrheit Während die Umrüstung aufgrund zwin gender Vorschriften der HeizkostenV als Erhaltungsmaßnahme i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG lediglich der einfachen Be schlussmehrheit bedarf, ist fraglich, ob darüber hinausgehende, aber technisch undwirtschaftlich sinnvolle Umrüstungs maßnahmen nach neuem Recht noch als Erhaltungsmaßnahme i.S.e.„moder nisierenden Instandsetzung“ angesehen werden können oder als bauliche Ver änderung gem. §§ 20, 21WEG beschlos sen werden müssen. Teilweise wird hierzu die Auffassung vertreten, dass unter den Begriff der baulichen Veränderung i.S.d. §§ 20, 21 WEG auch der der früheren „moderni sierenden Instandsetzung“ zu subsum mieren sei (vgl.: Dötsch/Schultzky/ Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 6 Rn. 39; Lehmann-Richter/Wobst, WEG Reform 2020, § 15 Rn. 1609; SEHR/Ab ramenko, DieWEG-Reform2020, § 5 Rn. 4, 37). Teilweise wird hierzu die Auffassung vertreten, dass in diesem Fall eine mit einfacher Mehrheit zu beschließende Erhaltungsmaßnahme anzunehmen ist (vgl.: MüKoBGB/Rüscher, 8. Aufl. 2021, WEG § 19 Rn. 14 ff.; Hügel/ Elzer, WEG, 3. Aufl. 2022, § 19 Rn. 72 f.). Nachteilig an der erstgenannten Auffas sung ist, dass ein die Kostentragung sämtlicher Wohnungseigentümer be wirkender Beschluss i.S.d. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 WEG notwendig ist, während nach der letztgenannten Meinung ein

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