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müssen, dass die zunächst für den 1.3.2018 angekündigte Entsorgung un beschrifteter Fahrräder nachgeholt wird, so dass dieMieter hättenVorkehrungen treffen können. Hierin liegt eine schuldhafte Neben pflichtverletzung der mietvertraglichen Rücksicht-, Schutz- und Informations pflichten der Vermieterseite und deren Erfüllungsgehilfen. Mit der eigenmäch tigen Inbesitznahme von Hausrat des Mieters, wozu auch das von ihm imHof abgestelltes Fahrrad gehört, ist der Ver mieter dem Mieter zum Ersatz des dar aus entstehenden Schadens verpflichtet. Es kommt nicht darauf an, ob die Mög lichkeit des Abstellens von Fahrrädern imHof ausdrücklichmietvertraglich oder nach den Umständen von der Vermie terseite angeboten und der Mieterseite angenommen und genutzt wird. Jeden falls treffen denVermieter Schutzpflich ten gegenüber den von seinen Mietern mit seiner Billigung imHof abgestellten Fahrrädern. Der Vermieter muss die nachweislich in Obhut genommenen Gegenstände voll ständig und in einem gegenüber dem Zustand bei Inobhutnahme nicht ver schlechterten Zustandwieder demMie ter herausgeben. ImFalle einer Unmög lichkeit der Herausgabe hat er sich - wie § 280 Absatz 1 Satz 2 BGB zeigt - zu entlasten, so dass ihn und nicht den Mieter insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft. Ihmobliegt es auch, ein aussagekräftiges Verzeichnis der Gegenstände aufzustel len und derenWert schätzen zu lassen, um dem Mieter eine Sicherung seiner Ansprüche zu ermöglichen. Mittels der eingereichten Rechnungen für das Fahr rad und dessen Zubehör stellt der Mie ter dar und belegt, dass er zu deren Erwerb insgesamt 1.260,00 Euro aufge wandt hat. Die Schadenshöhe wird vom Gericht unter Berücksichtigung des Abzugs„neu für alt“ gemäß § 287 ZPO geschätzt. Praxis-Tipp: Dem Vermieter ist anzuraten, die stö renden nochwerthaltigen Gegenstände
vorerst anderweitig zwischenzulagern und bei Sperrmüll Beweise zu sichern vor der Entsorgung. Anmerkung der Redaktion: Die Regeln der vorgenannten Entschei dung sind selbstverständlich auch im Wohnungseigentumsrecht anwendbar. "Alte" Fahrräder oder sonstige Gegen stände im Keller können nicht einfach entfernt werden!
BEIRATAKTUELL 63/ II-22
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