BEIRATaktuell_63

››› Mietrecht ‹‹‹ von Dr. Olaf Riecke Entsorgung von Hausrat des Mieters (hier: Fahrräder)?

Der Vermieter muss es sich zurechnen lassen, wenn die für ihn tätige Hausver waltung trotz Kenntnis davon, dass der per Aushang angekündigte Termin für die Entfernung nicht gekennzeichneter Fahrräder imHof ungenutzt verstrichen war, die betroffenen Mieter im Hause nicht informierte, dass ein neuer Termin von dem Entsorgungsunternehmen vorgesehen war. Eine sofortigeVernich tung durch das Entsorgungsunterneh men scheidet aus.

nehmen sich richtig verhalten?Werden demVermieter Fehler seines Verwalters und des von diesem beauftragten Un ternehmens zugerechnet?Wer muss bei der Feststellung des Schadens was be weisen? Die Entscheidung des Gerichts: Der Vermieter ist dem Grunde nach schadensersatzpflichtig, weil durch von ihmveranlasste Handlungen das Fahrrad des Mieters abhandengekommen ist. Er muss sich sowohl das Verhalten der Hausverwaltung als auch der Entsor gungsfirma imRahmen der §§ 164, 278, 831 BGB zurechnen lassen. Mittels ver gleichbaren Aushangs wie für den 1.3.2018 bzw. durch Einzelanschreiben hätte den Mietern mitgeteilt werden

te Firma X u.a. an, dass am 1.3.2018 unbeschriftete Räder, die im Hof des Hauses abgestellt waren, entfernt wer den sollten. Mit E-Mail vom 21.3.2018 fragte die Hausverwaltung bei der Firma A Hausmeisterdienste an, wann nicht beschrifteten Fahrräder des streitgegenständlichen Gebäudes weggeräumt würden. Dies geschah an schließend. Am 30.03.2018 erstattete der Mieter Strafanzeige, weil sein Fahr rad aus dem Hof gestohlen sei. Am 6.4.2018 forderte der Mieter wegen der Entfernung seines Fahrrades zur Zahlung von 1.016,00 Euro erfolglos auf. Das Problem: Hat derVerwalter seine Pflichten verletzt? Hat das beauftragte Entsorgungsunter

AG Mitte (Berlin), Urteil vom 07.02.2022, 20 C 206/21

Der Fall: Anfang 2018 kündigte die vomVermie ter mit der Hausverwaltung beauftrag

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BEIRATAKTUELL 63/ II-22

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