BEIRATaktuell_62

Miteigentümer Nachteile zugemutet werden, die bei wertender Betrachtung nicht durch die mit der baulichen Ver- änderung bezweckten Vorteile ausge- glichen werden. Es gilt demnach zwischen den Interessen der Eigentümer B, die den Einbau wün- schen und davon profitieren und den Nachteilen der Anfechtenden, die von dem Einbauen Nachteile in Form von LärmundWärmezufuhr erwartet, abzu- wägen. Mit dem Einbau der Klimaanlage als solchem sind noch keine Nachteile ver- bunden, sondern frühstens mit deren Betrieb. Zwar ist der Einbau-Beschluss gleichzeitig als Gestattung des Betriebs auszulegen, jedoch unterliegt dieser gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1WEG Einschrän- kungen zum Schutz der übrigen Mitei- gentümer. Da zumZeitpunkt der Beschlussfassung über die Genehmigung des Klimagerä- tes die konkreten Auswirkungen auf die umliegendenWohnungen nicht bekannt sind und wegen der Vielzahl von Fakto- ren die für die Fragen der Lärmübertra- gung und Bildung eines Wärmestaus relevant sind, nicht prognostiziert wer- den können, ist der Umfang der tatsäch- lichen Nutzung des Klimagerätes ggf. nachgelagert zum Einbau zu regeln. Da der Beschluss keine Vorgaben be- züglich der gestatteten Emissionen be- inhaltet, die Abwehrrechte der übrigen Eigentümer aus § 14 Abs. 2 WEG unbe- rührt lässt und das Kostenrisiko aus- schließlich die Eigentümer B tragen, stellt die Beschlussfassung keinen Ver- stoß gegen § 20 Abs. 4 WEG dar und wahrt die Grundsätze der ordnungsmä- ßigen Verwaltung.

Praxis-Tipp: Eine solcher Beschluss ist ob seiner Unbe- stimmtheit streitanfällig. Der maximal zulässige Lärmpegel oder die maximal erlaubteWärmeabgabe – gemes- sen in der Nachbarwohnung - hätten besser gleich mitgeregelt werden sollen.

BEIRATAKTUELL 62/ I-22

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