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››› Aktuelles ‹‹‹ von Massimo Füllbeck Zensus2021 – Was muss beachtet werden?
Am 16.05.2021 ist es wieder soweit: Bevölkerungs- bzw. Wohnungszählung! Mit freund- licher Genehmigung des Statistische Landesamt Baden-Württemberg veröffentlichen wir nachfolgend die Pressemitteilung vom 11.02.2020 mit wichtigen Informationen zum bevorstehenden Zensus 2021:
Pressemitteilung vom 11.02.2020 des Statistische Landesamt Baden- Württemberg: Zensus 2021: Vorbereitungsarbeiten für die Gebäude- und Wohnungs- zählung nehmen Fahrt auf 2021 findet in Deutschland wieder ein Zensus statt. Mit dieser statistischen Er- hebung wird ermittelt, wie viele Menschen in Deutschland leben, wie sie wohnen und arbeiten. Viele Entscheidungen in Bund, Ländern und Gemeinden beruhen auf Bevölkerungs- undWohnungszahlen. Um verlässliche Basiszahlen für Planun- gen zu haben, ist eine regelmäßige Be- standsaufnahme notwendig. Das Statistische Landesamt Baden- Württemberg bezieht im Rahmen der Vorbereitungen für die Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) des Zensus 2021 die Wohnungsunternehmen und gewerblich tätigen Eigentümerinnen und Eigentümer (sog. Großeigentümer) sowie Verwaltungen mit ein. Großeigentümer und Verwaltungen sind im Rahmen der Gebäude- undWohnungs- zählung für eine Vielzahl an Gebäuden und Wohnungen auskunftspflichtig. Das Statistische Landesamt Baden-Württem- berg tritt daher Anfang Februar 2020 mit ca. 1.700 Großeigentümern in Kontakt, um diese Datenlieferungen vorzubereiten und den Unternehmen eine gesammelte und elektronische Lieferung ihrer Bestän- de zu ermöglichen. Mit Inkrafttreten des Zensusgesetzes 2021 (ZensG 2021) am 3. Dezember 2019 wurden dafür die recht- lichen Voraussetzungen geschaffen.
Eigentümerinnen und Eigentümer von einzelnen oder wenigen Gebäuden oder Wohnungen (sogenannte „Einzeleigentü- mer“) werden dagegen erst zur eigentli- chen Datenerhebung imMai 2021 schrift- lich vom Statistischen Landesamt kon- taktiert und um die Auskünfte für ihre Gebäude bzw. Wohnungen gebeten. Die Auskunftserteilung erfolgt mittels Online- Fragebogen bzw. Erhebungsvordruck (Papierfragebogen). Für vermietete Ob- jekte ist es allerdings notwendig, die Mieterinnen und Mieter vorab über die Übermittlung der Daten zu informieren. Hinweise zu den Informationspflichten der Vermieterinnen und Vermieter und Verwalterinnen und Verwalter nach der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU- DSGVO) sind unter www.zensus2021.de zusammengestellt. Auch wenn die Statistischen Ämter sich erst imMai 2021 an die einzelnen Eigen- tümer wenden, werden einigeWohnungs- eigentümerinnen und -eigentümer vor- aussichtlich schon im Laufe des Jahres mit dem Thema „Zensus“ bzw. „Gebäu- de- und Wohnungszählung“ durch ihre Hausverwaltungen / WEG-Verwaltungen konfrontiert. Die sogenannten Großeigentümer bzw. Verwaltungen werden bereits jetzt vom Statistischen Landesamt in denVorberei- tungsprozess der GWZ einbezogen, um zu klären, ob und für welche Wohnein- heiten die imVorfeld recherchierten Un- ternehmen bei der späteren Gebäude- und Wohnungszählung imMai 2021 auskunfts- pflichtig sind. Sie liefern sogenannte Bestandslisten, in denen alle Gebäudean- schriften aufgeführt werden, an denen
Wohnungsunternehmen Gebäude mit Wohnraum oderWohnungen im Eigentum haben oder verwalten. Zusätzlich wird in der Bestandsliste je Objekt angegeben, ob dem Großeigentümer oder Verwalter die Daten, die bei der GWZ imMai 2021 abgefragt werden, vollumfänglich vorlie- gen, also ob er sowohl die Daten zum Gebäude als auch zu allen darin enthal- tenen Wohnungen und deren Bewohnern erteilen kann. Wenn den Verwaltern die Gebäude- und Wohnungsdaten nicht vollständig vorlie- gen, werden dieVerwalter in einem zwei- ten Schritt schriftlich zur Lieferung der Namen und Anschriften der Wohnungs- eigentümer (sogenannte Eigentümerlisten) aufgefordert. Für die Gebäude- undWoh- nungszählung imMai 2021 werden dann die einzelnen Wohnungseigentümer an- geschrieben und um die Erteilung der Auskünfte (Gebäude- und Wohnungs- merkmale) mit Hilfe eines Onlinefrage- bogens gebeten. Die Weitergabe der Namen und Anschrif- ten der Eigentümer ist gemäß Art. 6 (1) e) EU-DSGVO zulässig und bedarf nicht der Einwilligung der Betroffenen. Die Betrof- fenen müssen aber gemäß Art. 13 (3) EU- DSGVO zuvor über die Datenweitergabe informiert werden, weil die Daten für einen anderen als den ursprünglichen Zweck der Datenerhebung Verwendung finden. Diese vorbereitenden Arbeiten sind für die Verwaltungen mit einem gewissen Aufwand verbunden. EinigeVerwalterin- nen und Verwalter nehmen bereits jetzt Kontakt mit ihrenWohnungseigentümern auf, um die Verfahrensweise des Zensus zu erläutern und Fragen der Vergütung
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BEIRAT AKTUELL 54/I-20
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