BEIRATaktuell_54
MQ-Illustrations/Datei-Nr. 321072514–stock.adobe.com
Mitglied des Verwaltungsbeirates auf- grund seiner beruflichen Tätigkeit be- sonders qualifiziert (z. B. Rechtsanwäl- te oder Steuerberater), so wird von ihm die berufliche Sorgfalt verlangt. Jedes Mitglied haftet für sein individuelles Verschulden. Die Erfüllung gesetzlicher Pflichten führt jedoch zu einer gesamt- schuldnerischen Haftung, da alle Mit- glieder für deren Erfüllung Sorge zu tragen haben. Im Rahmen einer Be- schlussfassung kann eine Haftungsbe- schränkung auf Vorsatz oder grobe Fahr- lässigkeit vorgenommen werden, was in Anbetracht der ehrenamtlichen Tätigkeit des Verwaltungsbeirates nach hiesiger Auffassung auch erfolgen sollte. Schadensersatzansprüche können gegeben sein, wenn der Verwaltungsbeirat offen- sichtliche Fehlbuchung oder gar Barent- nahmen ohne entsprechenden Beleg vom Konto der Gemeinschaft nicht erkennt, Kompetenzüberschreitungen durch eigen- mächtige Beauftragung von Drittunter- nehmen oder die unterlassene Protokoll- unterzeichnung und damit Verzögerung der Zustimmung des Verwalters zu einem Kaufvertrag bei einem Eigentumswechsel. Die Belegprüfung ist generell keine Vor- aussetzung für die Genehmigung der Jahresabrechnung, so dass diese auch ohne vorgenommene Prüfung durch den Beirat beschlossen werden kann. Dies mag eine Pflichtverletzung darstellen, die eineAbberufung rechtfertigt, jedoch kei- ne Schadensersatzpflicht, weil die ver- mietenden Eigentümer meinen, ihrem
Mieter gegenüber nun nicht abrechnen zu können.
es sich um ein reines Auftragsverhältnis, so dass der Beirat in erster Linie nur die tatsächlichen Aufwendungen (z. B. Tele- fon-, Kopier-, Porto- und Fahrtkosten) ersetzt verlangen kann, § 670 BGB. Im Einzelfall und bei größeren Gemeinschaf- ten wird auch dieAnschaffung von Fach- literatur oder die Teilnahme an Fortbil- dungsseminaren als Aufwendung ange- sehen, die seitens der Gemeinschaft zu erstatten ist. Es entspricht jedoch auch ordnungsmä- ßiger Verwaltung, dem Beirat eine jähr- licheAufwandsentschädigung zu zahlen. Ein solcher Beschluss kann mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung richtet sich nach der Größe der Gemeinschaft und dem damit verbundenen Zeitaufwand des Beirates. In der Regel liegen dieAuf- wandsentschädigungen zwischen 50 € - 250 € /Jahr je Mitglied. Auch hier gilt, wird eine höhereAufwandsentschädigung beschlossen und nicht angefochten, er- wächst sie in Bestandskraft.
Mit dem typischerweise in der Versamm- lung vorgenommenen Entlastungsbe- schluss verzichtet die Gemeinschaft dem Verwaltungsbeirat gegenüber auf entstan- dene und erkennbareAnsprüche aus dem abgelaufenenWirtschaftsjahr. Die Entla- stung kann nach der überwiegenden Rechtsprechung dann nicht ordnungsmä- ßiger Verwaltung entsprechen, wenn zum einen die Jahresabrechnung noch nicht beschlossen wurde und sich weitere Prüf- pflichten hieraus ergeben und zum ande- ren erkennbare Ansprüche gegen den Verwaltungsbeirat im Raume stehen. Wird die Entlastung gleichwohl beschlossen und nicht angefochten, so erwächst sie in Bestandskraft. Gerade weil die Tätigkeit des ehrenamt- lich tätigenVerwaltungsbeirates ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko in sich birgt, entspricht es ordnungsmäßigerVerwaltung für die Tätigkeit des Verwaltungsbeirates eine Vermögensschadenshaftpflichtver- sicherung auf Kosten der Gemeinschaft abzuschließen. Die Kosten einer solchen Versicherung sind gering; zudem bietet der Abschluss der Versicherung einen zusätzlichen Anreiz für einzelne Eigen- tümer, sich überhaupt in den Beirat wäh- len zu lassen. 7. Vergütung und Versicherung des Verwaltungsbeirates
Da das Amt des Verwaltungsbeirates eine ehrenamtliche Tätigkeit darstellt, handelt
5
BEIRAT AKTUELL 54/I-20
Made with FlippingBook - Online Brochure Maker