BeiratAktuell-52

druck erzeugt wird, es finde eine solche statt (vgl.: LG Bonn, Urt. v. 16.11.2004 – 8 S 139/04, NZM 2005, 399; LG Düs- seldorf, Urt. v. 28.11.2013 – 19 S 25/13, ZWE 2015, 30; a.A.: LG Frankfurt/M., Beschl. v. 11.11.2013 – 2-13 S 24/13, ZWE 2014, 98; Jennißen/Heinemann, WEG, 6. Aufl. 2019, § 21 Rn. 110). Gleichwohl stellt die Installation der At- trappe einer Videokamera einen vorrangig zu bedenkenden, da weniger intensiven Eingriff in das allgemeine Persönlich- keitsrecht dar, da die Möglichkeit einer Beobachtung oder der Fertigung von Bildaufzeichnungen objektiv nicht besteht. cc) Bevor die Wohnungseigentümer im vor- liegenden Fall die Installation einer Vi-

deoüberwachungsanlage erwägen, wäre also vorrangig zu überlegen, ob die o.g. Maßnahmen überhaupt und ohne mess- baren Erfolg ergriffen wurden. e) Sollten diese Voraussetzungen vorliegen, so ist weiter für die Zulässigkeit einer Vi- deoüberwachungsanlage zu bedenken, ob der örtliche, zeitliche und sachliche Umfang der Überwachung zulässig ist. Denn nach dem anzulegenden Maßstab der Verhält- nismäßigkeit müssen sichArt und Umfang der Überwachung auf das Notwendige beschränken (vgl.: Bärmann/Merle, WEG, 14. Aufl. 2018, § 22 Rn. 285b). aa) Dies bezieht sich zum einen auf die räum- liche Reichweite der Überwachung und

zum anderen unter dem Gesichtspunkt der Eingriffsintensität auf die Art und Weise derenAusgestaltung in technischer Hinsicht. So ist zu unterscheiden zwischen (einer eher zulässigen) Überwachungsanlage, die die bloße Beobachtung eines eng be- grenzten Bereichs für nur kurze Zeit bzw. keine dauerhaften Bildaufzeichnungen ermöglicht (vgl.: BGH, Urt. v. 8.4.2011 - V ZR 210/10, ZMR 2011, 374) und solchen (einer eher unzulässigen), die allgemein zugängliche Bereiche weitge- hend erfasst und dabei dauerhafte Bild- aufzeichnungen ermöglicht (vgl.: OLG Köln, Beschl. v. 9.5.2007 – 16Wx 13/07, ZMR 2008, 559). So kann eine beschränkte Überwachung nur des Hauseingangsbereichs zur Ver-

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BEIRAT AKTUELL 52/III-19

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