BeiratAktuell-50

Verwaltungsbeirat Die aktuelle Vorschrift (§ 29WEG) zum Verwaltungsbeirat ist veraltet und starr. Es ist daher geplant, dass dieWohnungs- eigentümergemeinschaft selbst die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsbeirates bestimmen kann. Lediglich bei Woh- nungseigentümergemeinschaften mit 20 oder mehr Eigentümern, muss der Ver- waltungsbeirat aus mindestens drei Per- sonen bestehen. Es soll eine Amtszeit auf höchstens 4 Jahre eingeführt werden, wobei eine unbeschränkte Wiederwahl möglich ist. Darüber hinaus sollen die Aufgaben und Befugnisse klarer und transparenter imGesetz verankert werden. 1. In Gemeinschaften mit 20 oder mehr Eigentümern soll durch Stimmenmehr- heit der Wohnungseigentümer ein Verwaltungsbeirat bestellt werden. Der Verwaltungsbeirat besteht aus einem Wohnungseigentümer als Vor- sitzenden und mindestens zwei wei- teren Wohnungseigentümern als Bei- sitzern, von denen einer zugleich stellvertretender Vorsitzender ist. 2. In anderen Gemeinschaften können dieWohnungseigentümer durch Stim- menmehrheit die Bestellung eines Verwaltungsbeirats beschließen. In diesen Gemeinschaften bestimmt sich auch die Anzahl der Mitglieder nach ZumVerwaltungsbeirat soll eine umfas- sende Änderung stattfinden, wie folgt:

und somit für alle Beteiligten erheblichen Aufwand zur Durchführung der Wieder- holungsversammlung entsteht. Nach dem vorliegenden Entwurf sollen Eigentü- merversammlungen unabhängig von der Zahl der anwesenden oder vertretenen Eigentümer immer beschlussfähig sein, sofern hierauf in der Einberufung hin- gewiesen wird. Einsetzung eines Verwalters durch das Gericht – Rechte von Mehrheits- eigentümern In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass sich Wohnungseigentümergemein- schaften nicht auf einen Verwalter eini- gen können bzw. schlichtweg kein Ver- walter gewählt wurde. Kommt es dann zu Differenzen und Streit, kann das Gericht „angerufen“ werden und das Gericht hat die Befugnis einen entspre- chenden Verwalter für die Wohnungsei- gentümergemeinschaft einzusetzen. Damit ein Mehrheitseigentümer den vom Gericht bestelltenVerwalter nicht wieder absetzen können, soll in das Gesetz fol- gende Regelung aufgenommen werden: „Bestellt das Gericht in einem Rechts- streit nach §§ 43, 21 Abs. 8 WEG einen Verwalter, kann es nach billigem Ermes- sen einen Zeitraum festlegen, während dessen der Verwalter nicht von der Ei- gentümergemeinschaft abberufen werden kann, sofern nicht ein wichtiger Grund für die Abberufung des Verwalters vor- liegt.“

mit Stimmenmehrheit gefasstem Be- schluss der Eigentümer. Besteht der Verwaltungsbeirat aus mehrerenWoh- nungseigentümern, bestimmen die Wohnungseigentümer mit Stimmen- mehrheit ein Mitglied des Beirats zum Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied zum stellvertretenden Vorsitzenden. 3. Die Bestellung der Mitglieder des Verwaltungsbeirats erfolgt nach Stim- menmehrheit für höchstens jeweils vier Jahre; eine Wiederwahl ist unbe- schränkt möglich. 4. Der Verwaltungsbeirat unterstützt den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Dies umfasst insbesondere a) die Vorbereitung und Beratung von Verwaltungsmaßnahmen, b) die Mitwirkung an der Vorbereitung der Eigentümerversammlung, c) die Vermittlung zwischen demVer- walter und denWohnungseigentümern und d) die Prüfung und Stellungnahme zumWirtschaftsplan, zur Abrechnung über den Wirtschaftsplan, zu Rech- nungslegungen und Kostenanschlägen, bevor über sie die Wohnungseigentü- merversammlung beschließt. Zur Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten kann der Verwaltungsbeirat vom Verwalter die erforderlichen In- formationen und Einsicht in alle Un-

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