BeiratAktuell-50

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››› Aktuelles ‹‹‹ von Massimo Füllbeck Wann kommt endlich die dringend notwendige WEG-Reform?

Folgekosten, transparenter und klarer formuliert werden. Der Wohnungseigen- tümergemeinschaft soll die Beschluss- kompetenz eingeräumt werden, hierzu entsprechende Beschlüsse fassen zu können. Insbesondere soll im Gesetz verankert werden, dass der eine bauliche Veränderung durchführendeWohnungs- eigentümer, die Kosten der Maßnahme sowie sämtliche mit der Maßnahme ver- bundenen Kosten zu tragen hat. Darüber soll eine neue gesetzliche Regelung den Wohnungseigentümern künftig ermög- lichen, Maßnahmen zum Einbruchschutz, Installation von Ladeeinrichtungen für den Betrieb eines Elektroautos oder für eine behindertengerechte Nutzung des Sonder- oder Gemeinschaftseigentums durchführen zu können. Selbstverständ- lich wird es hier keinen „Freibrief“ geben, sondern der Anspruch wird an bestimm- te Voraussetzungen und Mehrheiten ge- bunden sein. Hier bleibt abzuwarten, wie der abschließende Gesetzesentwurf aus- sehen wird. In der Regel ist es so, dass eine Eigen- tümerversammlung nur durchgeführt werden kann, wenn mehr als 50% der Miteigentumsanteile anwesend oder ver- treten sind. Diese Vorschrift führt in vielenWohnungseigentümergemeinschaf- ten zu Problemen, da regelmäßig die Beschlussfähigkeit in der ersten Eigen- tümerversammlung nicht erreicht wird Abschaffung der Beschlussfähigkeit der Eigentümerversammlung

Die letzte WEG-Reform fand zum 01.07.2007 statt. Seit dem musste die Rechtsprechung, insbesondere der Bun- desgerichtshof, viele offene Fragen und Probleme klären. Trotzdem enthält das aktuelleWohnungseigentumsgesetz wei- terhin viele schwammige und unklare Regeln. Nach Ansicht der Verwalter- praxis, der Verwaltungsbeiräte und Wohnungseigentümer, aber auch der Verbände, ist das aktuelle Wohnungs- eigentumsgesetz veraltet und muss drin- gend an diversen Stellen ergänzt und verbessert werden. In dem in 2018 geschlossenen Koaliti- onsvertrag der Bundesregierung wurde eine Reform des Wohnungseigentums- gesetzes vereinbart, die noch in dieser Legislaturperiode abgeschlossen werden soll, also bis spätestens 2021. Die Ju- stizministerkonferenz hatte im Juni 2018 beschlossen, dass hierzu eine Arbeits- gruppe eingerichtet wird. DieseArbeitsgruppe sollte prüfen, durch welche gesetzgeberischen Maßnahmen eine effizientereVerwaltung des Gemein- schaftseigentums gefördert werden kann. Im letzten Jahr wurden dann ein „Dis- kussionsentwurf für ein Gesetz für zu- kunftsfähiges Wohnen im Wohneigen- tum“ sowie der „Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Förderung von Bar- rierefreiheit und Elektromobilität im Miet- und Wohnungseigentumsrecht“ vorgelegt. Diverse Verbände haben zu

diesen Entwürfen bereits Stellung bezo- gen und im Sommer 2019 sollen weite- re Ergebnisse vorgestellt werden, die als Grundlage bzw. Basis für einen neuen Gesetzesentwurf dienen sollen.

Nachstehend sollen die bisher geplanten Änderungen in Kürze vorgestellt werden:

Einführung einer „Werdenden Wohnungseigentümergemeinschaft“ Eine vollständigeWohnungseigentümer- gemeinschaft existiert in der Regel erst dann, wenn neben dem Bauträger ein weiterer Erwerber als Wohnungseigen- tümer in das Grundbuch eingetragen wird. Da die Eigentumsumschreibung vom Bauträger auf die Erwerber teilwei- se mehrere Jahre in Anspruch nehmen kann, hatte die Rechtsprechung die Rechtsfigur der „werdendenWohnungs- eigentümergemeinschaft“ ins Leben gerufen. Im aktuellen Wohnungseigen- tumsgesetz erscheint diese Rechtfigur allerdings nicht, so dass in der Praxis immer Streit vorprogrammiert ist, wer als „Wohnungseigentümer“ oder „Teil- nahmeberechtigter an der Eigentümer- versammlung“ angesehen werden kann. Zukünftig soll es hierzu eine entspre- chende gesetzliche Regelung geben.

Kostenverteilung bei baulichen Veränderungen

DasWohnungseigentumsgesetz soll hin- sichtlich der Kostenverteilung bei bau- lichenVeränderungen, insbesondere der

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BEIRAT AKTUELL 50/I-19

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