BeiratAktuell-48

Editorial

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BEIRATaktuell erscheint seit 2006 vier- teljährlich und bietet entscheidende In- formation für Verwaltungsbeiräte im Wohnungseigentum.

Verehrte Leserinnen und Leser,

„Meins“ oder „nicht meins“ – das ist hier die Frage! Gehören Fenster zum Sonder- oder Gemeinschaftseigentum? Diese Frage wird sich immer wieder in Woh- nungseigentümergemeinschaften gestellt. Antworten darauf finden sich in der Teilungserklärung oder im Wohnungs- eigentumsgesetz. Wobei im zweiteiligen, ausführlichen Fachbericht rund um das Fenster von RA Rüdiger Fritsch nicht nur die Eigentums-, sondern auch die Ko- stenfrage von allen Seiten beleuchtet wird. KlareWorte und genaue Formulierungen spielen bei den beiden anderen Fällen von RA Rüdiger Fritsch eine wichtige Rolle. So stellt sich die Frage, ob ein Eigentümer einer Erdgeschosswohnung die Instandsetzungskosten (= Reparatur- kosten) für den Aufzug anteilig mitzu- tragen hat oder nicht. Laut Gesetz gehört einAufzug zum Gemeinschaftseigentum und seine Kosten sind von allen Eigen- tümern gleichermaßen zu tragen. Wird in der Gemeinschaftsordnung eine andere Regelung beschrieben, so ist sehr genau auf denWortlaut zu achten. Hier erfahren Sie, warum der Erdgeschoss-Eigentümer ebenfalls zur Kasse gebeten wird. Das zweite Thema befasst sich mit der Frage, welchemAnspruch an individuel- ler Formbildung eine Jahresabrechnung genügen muss. Mit anderen Worten: Wo beginnt formale bewährte Formgebung für Zahlenwerke und wo enden Gestal- tungswünsche persönlicher Vorlieben? – Wo beginnt die Pflicht und wo endet die Kür? Mein Ansatz lautet: Wenn es der Gemeinschaft an Beschlusskompetenz fehlt, hilft nur ein gemeinsames Mitein- ander, um eine für alle Seiten zufrieden- stellende Lösung zu finden. Massimo Füllbeck schließt an das Thema der Jahresabrechnung direkt an, indem er in seinem Bericht näher erläutert, wel- che Bausteine eine Jahresabrechnung beinhalten muss und welche Übersichten

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dazu gehören. Konkret: die Hausgeldrück- stände (früher auch als Pranger-Liste bezeichnet) sind nicht zwingend mitzu- liefern. Jedoch können sie - wie die Ei- gentümerliste - von den Eigentümern bei der Verwaltung abgerufen werden. Beide Unterlagen fallen nicht unter die EU- DSGVO (Datenschutzgrundverordnung). Speziell bei diesen Kernthemen gibt es in derWohnungseigentümergemeinschaft keinen Datenschutz. Gute Gründe dafür und weitere Hinweise finden Sie im zwei- ten Bericht von Herrn Füllbeck. Last but not least geht es um den Moder- nisierungsgrad, der zum Beispiel durch denAnbau von Balkonen erreicht werden kann. Diese Frage spielt eine große Rolle bei der Abstimmung. Stellen Balkone eine Modernisierung dar, so reicht eine doppelt qualifizierte Mehrheit aus – wer- den sie als bauliche Veränderung ausge- legt, so muss eine Allstimmigkeit beim Beschluss vorliegen. So oder so kommt er zum Schluss: Warum einfach, wenn es auch kompliziert geht?

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Ich wünsche Ihnen eine aufschlussreiche Lektüre.

Ihr Friedrich Dammann

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BEIRAT AKTUELL 48/III-18

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