BeiratAktuell-48
b) Nach anderer Rechtsmeinung führt die Umdeutung der nichtigen Zuordnung des Gemeinschaftseigentums an Fenstern, Au- ßenrollläden und Markisen indes dazu, dass dem jeweiligen einzelnen Eigentümer nicht nur die Kostentragungslast, sondern darüber hinaus die Instandsetzungslast i.S.d. § 14 Nr. 1WEG übertragen ist (vgl.: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.7.2010 – 11 Wx 115/08, ZMR 2010, 873; LG Dort- mund, Urt. v. 1.4.2014 – 1 S 178/12, ZMR 2014, 815; Bärmann/Armbrüster, WEG, 13. Aufl. 2015, § 5 Rn. 28; Bärmann/Mer- le, WEG, 13. Aufl. 2015, § 21 Rn. 108). Folgt man dieser Auffassung, so führt dies dazu, dass der einzelne Wohnungs- eigentümer alleine für sämtliche Maß- nahmen der Instandhaltung und Instand- setzung sowie für die Tragung der durch ihn alleine zu veranlassenden Maßnahmen zuständig und verantwortlich ist; eine Verwaltungs- und Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft ist dann nicht mehr gegeben (vgl.: LG Hamburg, Urt. v. 9.4.2014 – 318 S 133/13, ZMR 2014, 661; LG Itzehoe, Urt. v. 26.11.2013, 11 S 83/12, ZMR 2014, 240; LG München I, Urt. v. 25.11.2013, 1 S 1911/13, ZMR 2014, 399). c) Hier vertretener Auffassung nach ist der erstgenannten Rechtsauffassung regel- mäßig der Vorzug zu geben. Üblicher- weise beschränkt sich eine in der Gemein- schaftsordnung enthaltene Regelung, wonach der jeweilige Sondereigentümer sein Sondereigentum selbst und auf ei- gene Kosten instand zu halten und instand zu setzen hat, im Kern auf die bloßeWie- dergabe der sich bereits aus dem Gesetz gem. § 14 Nr. 1 WEG ergebenden Ver- pflichtung des jeweiligen Wohnungsei- gentümers zur Instandhaltung seines Sondereigentums.
gentumsrechtlichenVereinbarungen nicht überspannt werden.
schl. v. 12.1.1998 – 3 Wx 546/97, ZMR 1998, 304; OLG Hamm, Beschl. v. 13.8.1996 - 15 W 115/96, ZMR 1996, 503; LG Dortmund, Urt. v. 1.4.2014 – 1 S 178/12, ZMR 2014, 815; Bärmann/ Merle, WEG, 13. Aufl. 2015, § 21 Rn. 108; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 10a, 19; Riecke/Schmid/ Schnei- der, WEG, 4. Aufl. 2015, § 5 Rn. 26a). 5. Folgen der Umdeutung Selbst wenn man unter Würdigung der sonstigen Regelungen der Gemeinschafts- ordnung zu dem Ergebnis kommt, dass eine Umdeutung der fehlgeschlagenen Zuordnung der Fenster zum Sondereigen- tum möglich ist, bestehen aber dann wie- derum unterschiedliche Meinungen zu der Frage, zu welchen konkreten Folgen die Umdeutung führt. a) Nach einer vertretenen Rechtsauffassung führt die Umdeutung der nichtigen Zu- ordnung des Gemeinschaftseigentums an Fenstern, Außenrollläden und Markisen dazu, dass lediglich die Kostentragungs- last dem jeweiligen Sondereigentümer auferlegt wird, wobei die Instandsetzungs- last, d.h. Beschluss- und Durchführungs- kompetenz für Maßnahmen der Instand- haltung und Instandsetzung bei der Woh- nungseigentümergemeinschaft verbleibt. Die beschlussgemäß für solche Maßnah- men durch die Gemeinschaft aufgewand- ten Kosten sind dann im Rahmen der Jahresabrechnung aber dem betreffenden Sondereigentümer alleine anzulasten (vgl.: BayObLG, Beschl. v. 21.12.1999 – 2Z BR 115/99, ZMR 2000, 241; OLG Düs- seldorf, Beschl. v. 12.1.1998 – 3 Wx 546/97, ZMR 1998, 304; OLG Hamm, Beschl. v. 13.8.1996 - 15W 115/96, ZMR 1996, 503; Hügel/Elzer, WEG, 2. Aufl. 2018, § 5 Rn. 10a; Jennißen/Abramenko, WEG, 5. Aufl. 2017, § 10 Rn. 20).
Eine Umdeutung soll daher nur dann möglich sein, wenn sich hierfür aus wei- teren expliziten Regelungen der Gemein- schaftsordnung ein konkreter Anhalt für eine solche Auslegung ergibt. Dies soll insbesondere nur dann anzu- nehmen sein, wenn die Gemeinschafts- ordnung eine sog. salvatorische Klausel enthält, die regelt, dass im Falle der Un- wirksamkeit einer in der Vereinbarung getroffenen Regelung ersatzweise das gelten solle, was in Kenntnis der Unwirk- samkeit der getroffenen Regelung zu- lässigerweise ersatzweise zur Erreichung des mit der unwirksamen Regelung ver- folgten Zwecks vereinbart worden wäre (vgl.: BayObLG, Beschl. v. 21.12.1999 – 2Z BR 115/99, ZMR 2000, 241; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 7.7.2010, 11 Wx 115/08, ZMR 2010, 873; OLG Köln, Beschl. v. 4.8.2008 – 16Wx 289/07, ZMR 2008, 815; LGHamburg, Urt. v. 19.6.2013 – 318 S 101/12, ZMR 2013, 373; Jenni- ßen/Abramenko, WEG, 5. Aufl. 2017, § 10 Rn. 20). b) Nach anderer Rechtsauffassung soll eine Umdeutung der nichtigen Zuordnung des Gemeinschafts- zum Sondereigentum be- reits dann möglich sein, wenn in der Ge- meinschaftsordnung die Regelung enthal- ten ist, dass jeder Wohnungseigentümer sein Sondereigentum auf seine Kosten instand zu halten und instand zu setzen hat. So verstehe ein unbefangener Dritter als Erwerber die Gemeinschaftsordnung als Grundbuchinhalt dahingehend, dass die Gemeinschaft nicht mit der Instandhaltung und Instandsetzung u.a. von Fenstern im Bereich des Sondereigentums belastet werden solle (vgl.: OLG Düsseldorf, Be-
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BEIRAT AKTUELL 48/III-18
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