BeiratAktuell-48

zum Sondereigentum rechtsunwirksam ist, kann die Prüfung der Rechtslage al- lerdings nicht abgeschlossen werden. So ist zunächst zu prüfen, ob nicht ande- re, wirksame Regelungen in der Gemein- schaftsordnung zur abweichenden Kostentragung oder Instandsetzungsver- antwortung enthalten sind. Sind solche Regelungen nicht vorhanden, ist weiter der Frage nachzugehen, ob die fehlgeschlagene, da unwirksame Zuord- nung der Fenster zum Sondereigentum nicht in eine Kostentragungsregelung zu Lasten des einzelnen Sondereigentümers umgedeutet werden kann. 3. Abweichende Vereinbarungen zur Kosten- oder Instandsetzungslast Ungeachtet der Tatsache, dass die den räumlichen Bereich des Sondereigentums abschließenden Fenster zwingend dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen sind, ist es durch entsprechende Verein- barung im Rahmen der Gemeinschafts- ordnung gem. § 10Abs. 3WEG möglich, sowohl für die Instandsetzungslast, d.h. der Verantwortlichkeit für die Durch- führung von Maßnahmen der Instand- haltung und Instandsetzung am Gemein- schaftseigentum, als auch die Verpflich- tung zur Tragung der hierdurch entste- henden Kosten, abweichende Regelun- gen zu treffen (vgl.: BGH, Urt. v. 16.11.2012 – V ZR 9/12, ZMR 2013, 290; BayObLG, Beschl. v. 23.05.2001 - 2Z BR 99/00, ZMR 2001, 832; OLG München, Beschl. v. 23.5.2007 - 32Wx 30/07, ZMR 2007, 725; Riecke/Schmid/ Elzer, Fachanwaltskommentar WEG, 3. Auflage 2010, § 16 Rn. 177). a) Gegenstand einer solchen Vereinbarung kann zum einen nur die Regelung eines Kostenverteilungsschlüssels sein, wodurch

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