BEIRATaktuell_71
››› Aktuelles ‹‹‹ von Massimo Füllbeck Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude
Mit § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) werden energetische Sanie rungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden steuerlich gefördert. Es handelt sich um eine ähnliche Vorschrift wie zum § 35a EStG (Haushaltsnahe Dienstlei stungen). Für energetische Maßnahmen an ei nem zu eigenen Wohnzwecken ge nutzten eigenen Gebäude (begün stigtes Objekt) ermäßigt sich auf An trag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steue rermäßigungen, im Kalenderjahr des Abschlusses der energetischen Maß nahme und im nächsten Kalenderjahr um je 7 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens je doch um je 14 000 Euro und im über nächsten Kalenderjahr um 6 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflich tigen, höchstens jedoch um 12 000 Euro für das begünstigte Objekt. Voraussetzung ist, dass das begün stigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung. Ener getische Maßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind: 1. Wärmedämmung von Wänden, 2. Wärmedämmung von Dachflächen, 3. Dämmung v. Geschossdecken, 4. Erneuerung von Fenstern oder Au ßentüren, 5. Erneuerung oder Einbau einer Lüf tungsanlage, 6. Erneuerung der Heizungsanlage, 7. Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Ver brauchsoptimierung und, 8. Optimierung bestehender Hei zungsanlanlagen, sofern diese nicht älter als zwei Jahre sind.
te Steuerermäßigungen oder Förderun gen grundsätzlich nur einmal in An spruch genommen werden (z. B. wäre es auch denkbar, die vorbeschriebenen Maßnahmen aus § 35a EStG der Haus haltsnahen Dienstleistungen steuerlich geltend zu machen). Darüber hinaus müssen bestimmte Min destanforderungen erfüllt werden, da mit die steueriche Förderung überhaupt in Anspruch genommen werden kann. Hierzu hat die Bundesregierung die "Verordnung zur Bestimmung von Min destanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwek ken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Ener getische Sanierungsmaßnahmen-Ver ordnung - ESanMV)" erlassen. Daraus lässt sich ableiten, dass die Steue rermäßigung nur in Anspruch genom men werden kann, wenn die Vorausset zungen der ESanMV auch vorliegen, die nach hier vertretender Ansicht nur durch einen Baufachmann oder Energierbera ter festgelegt bzw. im Rahmen einer möglichen Ausschreibung bestimmter Maßnahmen berücksichtigt werden können. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Verwalter eine Fördermittelberatung durchzuführen, weiter gehört es nicht zu den gesetzlichen Aufgaben des Ver walters, die für die selbstnutzenden Wohnungseigentümer notwendige Be scheinigung des Fachhandwerkers an zufordern bzw. entsprechend dem Schreiben des Bundesfinanzministerium zu erstellen (abgeleitet aus LG Bremen, Beschl. 19.5.2008 - 4 T 438/07; NZM 2009, 750). Bei steuerlichen Fragen müssen selbst nutzenden Wohnungseigentümern eine steuerliche Beratung in Anspruch neh
men. Sofern sich die GdWE entscheidet, bestimmte Maßnahmen nach der ESan MV durchzuführen, sollte vorher geklärt werden, ob die Fachhandwerker die notwendige(n) Bescheinigung(en) auch ausstellen und der Verwalter - gegen gesondertes Honorar - die entsprechen den Vor- und Nacharbeiten und Versen dung der Bescheinigungen übernimmt. Darüber hinaus ist bei den Beratungen der GdWE stets darauf zu achten, dass der § 35c EStG nur für selbstnutzende Wohnungseigentümer gedacht ist und nicht für Vermieter / Kapitalanleger. Das Bundesfinanzministerium veröffent licht regelmäßig wichtige Informationen (z. B. Musterbescheinigung usw.): Der Link in den Browser kopieren: "https://www.bundesfinanzministerium. de/Content/DE/Downloads/BMF_Schrei ben/Steuerarten/ Einkommensteuer/2024-02-06-steue rermaessigung-fuer-energetische-mas snahmen-bei-zu-eigenen-wohnzwek ken-genutzten-gebaeuden.html". Wichtiger Hinweis: Der Verwalter ist kein Steuerberater, d. h. selbst wenn die Bescheinigungen erstellt werden, obliegt es dem jeweili gen Wohnungseigentümer selbst zu prüfen, welche steuerlichen Vorteile er wie in Anspruch nehmen kann. In der Regel gibt es in den Steuerprogrammen zur Selbsterstellung der Einkommens steuererklärung entsprechende Hinwei se und Erläuterungen.
Selbstverständlich können bestimm
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