BEIRATaktuell_69_Flipping
››› Aktuelles‹‹ von Massimo Füllbeck
Rückschritt bei der Online-Eigentümerversammlung?
Im Gesetzesentwurf wurde folgender Vorschlag zur Einführung der Online Eigentümerversammlung genannt: „Nach § 23 Absatz 1 wird folgender Ab satz 1a eingefügt: „(1a) Die Wohnungs eigentümer könnenmit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen, dass die Versammlung in nerhalb eines Zeitraums von längstens drei Jahren ab Beschlussfassung ohne physische Präsenz derWohnungseigen tümer und des Verwalters an einem Versammlungsort stattfindet oder statt finden kann (virtuelleWohnungseigen tümerversammlung). Die virtuelleWoh nungseigentümerversammlung muss hinsichtlich der Teilnahme und Rech teausübungmit einer Präsenzversamm lung vergleichbar sein.“ In einer Stellungahme des Bundesrates vom 24.11.2023 (Drucksache 508/23) äußert dieser sich zu demoben genann ten Gesetzesentwurf u. a. wie folgt: „Zur sichereren Gewährleistung der Teil nahme- und Stimmrechte halten wir es daher für erforderlich, Einstimmigkeit vorzusehenoder – hilfsweise – zumindest
eine Regelung zu schaffen, wonach auf Antrag schon eines Eigentümers die Versammlung als hybrideVersammlung durchzuführen ist.“ Mit Einstimmigkeit ist vermutlich die Allstimmigkeit gemeint, d. h. es müssen - sollte der Vorschlag angenommen werden - sämtlicheWohnungseigentü mer einem Beschluss zur Einführung einer reinen Online-Eigentümerver sammlung zustimmen. Diese Mehrheit wird in denmeisten Fäl len nicht erreichbar sein, so dass hof fentlich ein vernünftiger Kompromiss gefunden wird, der sowohl die Belange der WEG, als auch auch der einzelnen Wohnungseigentümer berücksichtigt. Die Praxis muss nun leider doch noch warten, wie esmit demGesetzesentwurf weiter geht.
Wir werden weiter berichten.
Unsere Autoren i
- Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Schwerpunkt: Wohnungseigentums- und Mietrecht sowie Makler- und Bauträgerrecht - Praktiker, Fachautor und Referent namhafter Tagungsveranstaltungen www.krall-kalkum.de RA Rüdiger Fritsch
Dr. Olaf Riecke
• Schriftleiter ZMR • Richter am Amtsgericht Hamburg-Blankenese a. D. • Schwerpunkt: Miet- und Wohnungseigentumsrecht
BEIRATAKTUELL 69/ IV-23
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