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Dies ist beispielsweise anzuneh men, wenn zwar weiterhin die in dem Vorprozess bemängelte Vorla ge weiterer Angebote unterblieben ist, der Grund hierfür aber nach weislich darin liegt, dass trotz aus reichender Anfragen keine weiteren Angebote abgegeben wurden.“ Hat der Verwalter alles getan, um drei Vergleichsangebote einzuholen, sollte er dies dokumentieren und der WEG mitteilen. Das AG Köln (Urt. v. 17.10.2023, 215 C 3/23) bestätigt in einer vor kurzem ver öffentlichten Entscheidung:

lich sind, können die Wohnungseigen tümer im Rahmen ihres Beurteilungs spielraums aber selbst festlegen. Er ist nur überschritten, wenn der Zweck solcher Vergleichs- bzw. Alternativan gebote verfehlt wird, nämlich denWoh nungseigentümer die Stärken und Schwächen der Leistungsangebote aufzuzeigen (vgl. BGH, ZMR 2012, 885 sowie zu Kleinaufträgen LG Köln, ZMR 2021, 685).“ Auch andere Gerichte lassen bei „klei neren“ Maßnahmen offensichtlich Aus nahmen zu, so z. B: LG Karlsruhe, ZWE 2013, 417; LG Itzehoe ZWE 2018, 178; LG Frankfurt, Urteil vom17.05.2018, 2-13 S 26/17, LG Dessau-Roßlau, Urteil vom

08.06.2023, 5 S 7/23 – hier Maßnahmen unter: 3.000 €)

„Wie viele Alternativangebote erforder

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