BEIRATaktuell_54
dass Beschlüsse – die auf der Grund- lage von rechtsgeschäftlichen Öff- nungsklauseln gefasst werden – zur Bindung an den Rechtsnachfolger – in das Grundbuch eingetragen werden müssen. Zusätzlich ist geplant, dass neben der Veräußerungsbeschränkung (§ 12 WEG) auch die Haftung der Sonder- nachfolger für Geldschulden ausdrück- lich in das Grundbuch eingetragen werden müssen, soweit die Gemein- schaftsordnung eine derartige Haftung vorsieht. Der Gesetzgeber möchte damit erreichen, dass Sondernachfol- ger beim Kauf von Sondereigentum die tatsächliche Rechtslage aus dem Grundbuch erkennen können. Es handelt sich um eineVereinbarung in der Gemeinschaftsordnung, welche der Wohnungseigentümergemein- schaft eine Beschlusskompetenz ein- räumt, mit einer bestimmtenMehrheit (z. B. 2/3 Mehrheit von allen im Grundbuch eingetragenenWohnungs- eigentümern), die Gemeinschaftsord- nung oder auch gesetzliche Regelun- gen – soweit zulässig – zu verändern. Grundsätzlich darf der Verwalter nur Maßnahmen beauftragen, wenn er hierzu durch Beschluss, Gemein- schaftsordnung oder einschränkend durch Verwaltervertrag legitimiert wurde. Bei strenger Auslegung der gesetzlichen Vorschriften, müsste z. B. auch für den Austausch einer de- fekten Dachrinne eine Eigentümerver- sammlung einberufen werden. Das ist weder praktikabel noch wirtschaftlich. Im Übrigen ist es aktuell so, dass der Info:Was ist eine rechtsgeschäftliche Öffnungsklausel? Verwalter kann „einfacher“ reagieren Aktuelle Gesetzeslage:
mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
an Räumen kann Sondereigentum be- gründet werden. In der Praxis werden daher Sonder- nutzungsrechte begründet, d. h. die Flächen sind weiterhin Gemeinschafts- eigentum, aber der Sondernutzungs- berechtigte hat lediglich das alleinige Nutzungsrecht. Geplante Änderung: Zukünftig soll es möglich sein, dass an KFZ-Außenstellplätzen oder auch Gartenflächen Sondereigentum be- gründet werden kann. Der Entwurf stellt aber klar: „Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäu- des liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, sofern dieWohnung oder die nicht zu Wohnzwecken die- nenden Räume wirtschaftlich die Hauptsache bleiben.“ Damit ein Erwerber sich ein verbind- liches Bild über die Beschlusslage in einer Wohnungseigentümergemein- schaft machen kann, wurde anlässlich der letztenWEG-Novelle zum 1.7.2007 die Pflicht zur Führung einer Beschluss- Sammlung eingeführt. Die Beschluss- Sammlung sollte das Grundbuch erset- zen, ohne dass ihr allerdings die kon- stitutive Wirkung und der öffentliche Glaube des Grundbuchs zugutekommen. Aktuell müssen gemäß §§ 10 Abs. 3 u. 4WEG keine Beschlüsse in das Grund- buch eingetragen werden, damit sie gegen den Rechtsnachfolger gelten. Geplante Änderung: Die Beschluss-Sammlung soll abge- schafft werden, da sich diese in der Praxis nicht bewährt hat. Eintragung von Vereinbarungen, Beschlüssen und Abschaffung der Beschluss-Sammlung Aktuelle Gesetzeslage:
Ferner kann jederWohnungseigentümer verlangen, dass ihm eine baulicheVer- änderung gestattet wird, wenn alle Wohnungseigentümer, deren Rechte durch die bauliche Veränderung über das bei einem geordneten Zusammen- leben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt werden, einverstanden sind. Bauliche Veränderungen, die die Wohnanlage grundlegend umgestalten oder einenWohnungseigentümer ohne sein Einverständnis gegenüber anderen unbillig benachteiligen, dürfen nicht beschlossen und gestattet werden; sie können auch nicht verlangt werden. Darüber hinaus bekommt die Woh- nungseigentümergemeinschaft eine Beschlusskompetenz für den Bereich von Kostenregelungen solcher Maß- nahmen. So soll im Gesetz auch ver- ankert werden, dass die Kosten einer baulichen Veränderung, die einem Wohnungseigentümer gestattet oder die auf sein Verlangen durch die Ge- meinschaft der Wohnungseigentümer durchgeführt wurde, dieserWohnungs- eigentümer zu tragen hat. In diesem Zuge muss auch eine An- passung des Mietrechts für den Bereich der Ladestationen und Barrierefreiheit erfolgen, denn einem Mieter müssen gleiche Rechte eingeräumt werden, wie dem Wohnungseigentümer.
Erweiterung der Sondereigentumsfähigkeit Aktuelle Gesetzeslage:
KFZ-Außenstellplätze und Gärten bzw. Terrassen können nach aktueller Rechtslage niemals Sondereigentum sein. Dies liegt daran, dass für diese Flächen keine Abgeschlossenheitsbe- scheinigung erteilt werden kann. Nur
Im Gegenzug wird allerdings geregelt,
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BEIRAT AKTUELL 54/I-20
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